Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums in Hemer e.V.
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§ 1
(Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Friedrich-Leopold-Woeste- Gymnasiums in Hemer e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
(Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung vom 24.12.1953, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums, insbesondere durch
  1. Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Unterrichts durch Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von Unterrichts- und Ausstattungsmitteln sowie den Unterrichtsstoff ergänzenden Vorträgen, letzteres in eigener Trägerschaft des Vereins,
  2. Förderung der Jugendpflege (der Leibesübungen, Turnen, Sport und Spiel) sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde (Studienfahrten),
  3. Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
  4. Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
  5. Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
  6. Förderung der Schulbaumaßnahmen,
  7. Unterstützung bei der Beschaffung von Lehrerwohnungen.
Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.


§ 3
(Mitgliedschaft)

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Schüler des Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums können nicht Mitglieder werden.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.


§ 4
(Beiträge und Geschäftsjahr)

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens €8,00, für Studenten und in Ausbildung befindliche Mitglieder €4,00. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintrittsmonat fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
(Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.


§ 6
(Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, darunter dem jeweiligen Schulleiter, sofern er das Amt annimmt und durch die Wahl der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

  2. Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist, längstens bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt auf Grund seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer, sowie deren Stellvertreter.

  4. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schulleiter und Schatzmeister bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.


§ 7
(Sitzungen des Vorstandes)

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwe- send sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 8
(Beirat)

  1. uf Vorschlag des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung den Beirat auf die Dauer von zwei Jahren. Der Beirat besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern. Zu Beiratsmitgliedern sollen Mitglieder des Vereins gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besondere Verdienste erworben haben, oder die über besondere Erfahrungen auf den Arbeitsgebieten des Vereins verfügen.

  2. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins geben.

  3. Der Vorsitzende hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten auf dem Laufenden zu halten und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende des Vorstandes.


§ 9
(Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsit- zenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.

  2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
(Befugnisse der Mitgliederversammlung)

  1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder (§ 6 Abs. 2) und den Beirat (§ 8). Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


§ 11
(Gewinne und Verwaltungsausgaben)

  1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  2. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand, auch nicht Vereinsorgane, begünstigt werden. Auslagen werden erstattet.


§ 12
(Auflösung)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Hemer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen höheren Schule zu verwenden.


§ 13

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Angenommen in der Mitgliederversammlung am 14.06.1983.

Hemer, den 14. Juni 1983

gez. I. Burris Hoeborn


Letzte Änderungen in den Mitgliederversammlungen vom 10.12.2001 und 09.12.2003 (Anpassung des Jahresbeitrags auf €8,00)


Anschrift des Vereins

Förderverein Woeste-Gymnasium
Albert-Schweitzer-Straße 1
58675 Hemer


Bankverbindung

Sparkasse Märkisches Sauerland
IBAN: DE46 4455 1210 0000 0086 07
BIC: WELADED1HEM

Gläubiger-Identifikationsnummer

DE38ZZZ00000275541



Letzte Änderung: 26.11.2014