Stufe Q2 -
Unterrichtsvorhaben I
|
Thema
|
Gibt es eine wahre Erkenntnis?
|
Inhaltsfeld
|
- IF 6: Geltungsansprüche der Wissenschaften
|
Inhaltliche
Schwerpunkte
|
- Erkenntnistheoretische Grundlagen der Wissenschaften
|
|
Die Schülerinnen und Schüler ... |
Methodenkompetenz
|
Verfahren der Problemreflexion
- beschreiben Phänomene der Lebenswelt vorurteilsfrei und
sprachlich genau ohne verfrühte Klassifizierung (MK1),
- ermitteln in philosophischen Texten das diesen jeweils
zugrundeliegende Problem bzw. ihr Anliegen sowie die zentrale
These (MK3),
- analysieren den gedanklichen Aufbau und die zentralen
Argumentationsstrukturen in philosophischen Texten und
interpretieren wesentliche Aussagen (MK5),
- entwickeln mit Hilfe heuristischer Verfahren (u.a.
Gedankenexperimenten, fiktiven Dilemmata) eigene
philosophische Gedanken und erläutern diese (MK6).
Verfahren der Präsentation und Darstellung
- geben Kernaussagen und Gedanken- bzw. Argumentationsgang
philosophischer Texte in eigenen Worten und distanziert, unter
Zuhilfenahme eines angemessenen Textbeschreibungsvokabulars,
wieder und belegen Interpretationen durch korrekte Nachweise
(MK12).
|
Handlungskompetenz
|
- vertreten im Rahmen rationaler Diskurse im Unterricht ihre
eigene Position und gehen dabei auch argumentativ auf andere
Positionen ein (HK3).
|
Konkretisierte
Sachkompetenz
|
- stellen die Frage nach dem besonderen Erkenntnis- und
Geltungsanspruch der Wissenschaften als
erkenntnistheoretisches Problem dar und erläutern dieses an
Beispielen aus ihrem Unterricht in verschiedenen Fächern,
- analysieren eine rationalistische und eine empiristische
Position zur Klärung der Grundlagen wissenschaftlicher
Erkenntnis in ihren wesentlichen argumentativen Schritten und
grenzen diese voneinander ab.
|
Konkretisierte
Urteilskompetenz
|
- beurteilen die argumentative Konsistenz der behandelten
rationalistischen und empiristischen Position,
- erörtern abwägend Konsequenzen einer empiristischen und
einer rationalistischen Bestimmung der Grundlagen der
Naturwissenschaften für deren Erkenntnisanspruch.
|