Aspekte des gemeinsamen
Lernens in einer „Integrierten Lerngruppe“ |
Gesetzlicher Rahmen
1. UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung
- Verabschiedung 2006, Inkrafttretung 2008
- Völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für
die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert
- Forderung: „inclusiv education systems at all levels"
- Von Deutschland ratifiziert und als bindendes Gesetz
beschlossen mit Ausfertigung vom 21.12.2008
2. 9.
Schulrechtänderungsgesetz NRW
- Beschluss vom 16.10.2013
- Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern
mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung wird zum gesetzlichen Regelfall.
Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung müssen nicht
länger die Aufnahme an einer allgemeinen Schule
eigens beantragen.
- Die Schulaufsicht benennt bei Feststellung eines
Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in
Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine
allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen
personell und sächlich ausgestattet ist.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon
abgewichen werden („Umkehr der Beweislast“).
- Eltern haben weiterhin das Recht eine
Förderschule zu wählen, wenn ein entsprechendes
Angebot vorhanden ist.
3. Schulpolitischer Auftrag an die Kommunen
- Gemeinsame Beschulung von Schülern mit und ohne
Behinderung als Regelfall erreichen ...
- durch die Einrichtung von Klassen mit
gemeinsamem Unterricht bei zielgleicher Ausbildung
- durch die Einrichtung von integrativen
Lerngruppen bei zieldifferenter Ausbildung
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Ziele des Wandels
- Stigmatisierung vermeiden, Unterstützung sichern
- Gemeinsames Lernen in größtmöglichem Maße
realisieren (Primat der inneren Differenzierung und
Individualisierung)
- Fördern = integrativer Bestandteil des Unterrichts
- Entwicklung einer differenzierten Leistungsbewertung
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Auftrag an das Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasium
durch die Stadt Hemer und die Bezirksregierung in
Arnsberg
- Im Vorlauf auf die flächendeckende Einführung des
inklusiven Schulsystems verständigten sich die
Schulaufsicht und die Kommunen in der Regionalen
Bildungskonferenz des Märkischen Kreises darauf, in
den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 alle Schulformen
in eine Erprobung des gemeinsamen Lernens
einzubeziehen.
- Erstmalige Einrichtung einer integrativen Lerngruppe
in der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/14
- Zieldifferenter gemeinsamer Unterricht für
Regelschüler und Schüler mit dem Förderschwerpunkt
„Lernen"
- Fortführung des Projektes im Schuljahr 2014/15 ohne
Einrichtung von weiteren gemeinsamen Lerngruppen
- Grund: Das Woeste-Gymnasium wird als Zielschule
mit der Aufnahme von Kindern mit unzureichenden
Deutschkenntnissen beauftragt.
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Gründe für sonderpädagogischen Förderbedarf im
Förderschwerpunkt „Lernen“
- Verzögerte Entwicklung der schulischen
Lernkompetenzen
- Frühzeitige Notwendigkeit anderer Lernwege
- Besondere Unterstützung beim Finden geeigneter
Lernstrategien
- Mehr Zeitbedarf beim Lernen
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