- Ein Oberstufenschüler, der im Unterricht fehlt,
ist verpflichtet, noch am selben Tag die Schule zu
informieren. Dies geschieht in aller Regel per E-Mail. (In
Ausnahmesituationen kann ein alternativer
Informationsweg gewählt werden, z.B. Anruf im
Sekretariat.) Die Entschuldigungsmail soll den
genauen Beginn der Fehlzeit, die Angabe des Grundes
und das voraussichtliche Datum der Rückkehr
enthalten. Sie ist an die dienstliche E-Mail-Adresse
der Stufenleitung zu schicken (Adresse des Typs
nachname@woeste.org).
- Im Anhang der Entschuldigungsmail sendet der
Schüler seine aktualisierte elektronische
Absenzübersicht mit (Formblatt verfügbar unter
www.woeste.org/oberstufe). Diese enthält alle
Fehlstunden seit Halbjahresbeginn. Die jeweils neuen
Fehlzeiten werden farbig unterlegt ("orange 4")
- Die verschickte Absenzliste wird vom Schüler
zusätzlich ausgedruckt und per Unterschrift, die bei
Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten, bei
Volljährigen durch den Schüler selbst vorgenommen
wird, um Entschuldigung der neu aufgetretenen
Fehlzeiten gebeten.
- Das ausgedruckte Formular der Absenzübersicht
wird dem Fachlehrer, der das Fehlen im Kursbuch
festgehalten hat, in der ersten Stunde nach Rückkehr
in die Schule vorgelegt. Der Kursleiter paraphiert
auf der Absenzübersicht (direkt hinter der vom
Schüler farbig markierten Fehlzeit) und vermerkt die
Entlastung des Schülers im Kursbuch. Wird das
Vorlegen der Absenzübersicht in der ersten Stunde
versäumt, gilt die entsprechende Fehlzeit in der
Regel als unentschuldigt.
- Die Dokumentation von unentschuldigten
Fehlstunden in der Kursmappe ist vom Schüler
gegenzuzeichnen.
- Der Schüler lässt unverzüglich nach Erhalt aller
Paraphen (= Entlastungsvermerke) seine
Absenzübersicht dem Stufenleiter zukommen.
- Am Ende des Halbjahres bzw. zusätzlich zu einem
durch die Stufenleitung festgelegten Termin (z.B.
Quartalsende) geben alle Schüler ihre Absenzübersicht
ab, auch diejenigen Schüler, die keine einzige
Unterrichtsstunde versäumt haben.
- Versäumt eine Schüler die pünktliche Abgabe
der ausgedruckten Absenzliste bei der
Stufenleitung, erhält er auf dem folgenden
Zeugnis / der folgenden Laufbahnbescheinigung
eine Bemerkung
der Art:
- "xy ist seiner Verpflichtung nicht
nachgekommen, seine Absenzliste gemäß den
Vereinbarungen pünktlich abzugeben."
- "xy ist seiner Verpflichtung nicht
nachgekommen, eine Absenzliste zu führen und
fristgerecht abzugegen."
- Bei voraussehbarem Fehlen (Fahrprüfung o.ä.) ist
vorher schriftlich die Beurlaubung beim Stufenleiter
zu beantragen. Die auf dem Antrag vermerkte
Einwilligung des Stufenleiters wird dem Fachlehrer,
dessen Unterricht versäumt wurde, unverzüglich nach
Wiedererscheinen (d. h. in der ersten
Unterrichtsstunde) zusammen mit der aktualisierten
Absenzübersicht vorgelegt.
- Bei Arztbesuchen ist – soweit kostenfrei – eine
Bescheinigung beizubringen und nach Kenntnisnahme
durch die betroffenen Fachlehrer zusammen mit der
Absenzliste dem Stufenleiter zu übergeben.
Vorhersehbare Arzttermine sollen in die
unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.
- Für das Fehlen an Klausurterminen gelten besondere
Bedingungen:
- Anruf vor der ersten Stunde im Sekretariat am
Tag des Klausurtermins
- Vorlage eines ärztlichen Attests spätestens am
Tag der Rückkehr in die Schule
Bei
unentschuldigtem Fehlen besteht kein
Anspruch auf einen Nachschreibtermin und die
Klausur wird mit ungenügend bewertet. Ein
Klausurtermin hat Vorrang vor anderen
Terminen (auch beispielsweise vor einer
Führerscheinprüfung).
-
Krankheitsbedingte Schulversäumnisse im
Zusammenhang mit Ferien- oder Feiertagen:
- Fehlt ein Schüler an Tagen, die sich Ferien,
Feiertagen oder beweglichen Ferientagen
anschließen oder ihnen vorangehen, wird die
schriftliche Entschuldigung nur anerkannt, wenn
sie durch ärztliches Attest belegt wird.
- Auch wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das den
Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht
befreit, muss der Schüler in den Sportstunden
anwesend sein, wenn er auch nicht aktiv „mitturnen“
darf. Ausnahmen von dieser Regel sind in jedem
Einzelfall mit dem Sportlehrer zu besprechen.
- Ein ärztliches Attest muss in jedem Fall vom Arzt
persönlich unterschrieben werden. Ein Attest mit der
Unterschrift „i. A. ... “ wird nicht akzeptiert.
- Bei gehäuften unentschuldigten Fehlzeiten kann
vom Fachlehrer erklärt werden, dass die
Beurteilungsgrundlagen nicht in ausreichendem Maße
vorhanden sind. In diesem Falle wird bei der Bildung
der Zeugnisnote die Einzelleistung oder die
Gesamtleistung als ungenügend bewertet (§ 13 Abs. 4
APO-GOSt; VV 13.42; § 48 Abs. 5 SchulG).
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