Grundlegende Aussagen des Schulgesetzes
- Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein
Schüler befreit, wenn seine Eltern eine
entsprechende Erklärung abgeben. Ist der Schüler
religionsmündig, so kann er diese Erklärung selbst
abgeben. Die Religionsmündigkeit erwirbt ein Schüler
mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die
Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu
übermitteln. (→
Formular)
Die Schule informiert die Eltern über die daraufhin
vorgenommene Befreiung.
[gemäß §31 Absatz (6)]
- Schüler, die nicht am Religionsunterricht
teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie
teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung
vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
In der gymnasialen Oberstufe besteht die
Verpflichtung, nach einer Befreiung vom
Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
[gemäß §32]
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Ergänzende Erläuterungen
zu 1.
- Die Erklärung muss Namen, Klasse, Datum und
Unterschrift des Schülers (seiner Eltern) enthalten.
Befragungen durch Fachlehrer oder Schulleitung sind
nicht zulässig, es dürfen keine weiteren Erklärungen
oder Begründungen gefordert werden.
- Hat sich ein religionsmündiger Schüler selbst vom
Religionsunterricht abgemeldet, so sind seine Eltern
trotzdem zu informieren. Diese können die
Entscheidung des Schülers nicht aufheben.
zu 3.
- Die Schule hat keinen Entscheidungsspielraum,
kann insbesondere nicht die „Abmeldung“ nur zu
bestimmten Zeiträumen zulassen.
zu 4.
- Wird ein Schüler vor der Versetzungskonferenz vom
Religionsunterricht abgemeldet, so ist die Note in
Religionslehre nicht versetzungswirksam.
- Erfolgt die Abmeldung z.B. einen Tag vor der
Konferenz, so erhält der Schüler zwar eine Zensur,
die auch ins Zeugnis aufgenommen wird (mit einem
Zusatz über die Dauer der Teilnahme). Die Zensur ist
dann allerdings nicht mehr versetzungswirksam.
- Handelt es sich um ein Abgangs- oder
Abschlusszeugnis, so darf eine Zensur in
Religionslehre nicht aufgenommen werden, wenn der
religionsmündige Schüler oder seine
Erziehungsberechtigten dies verlangen.
(Quellenhinweis: „Vorschriften zum Schulrecht
Nordrhein-Westfalen“, Dr. C. Jülich, W. van den Hövel,
Köln 2009)
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