Schulprogramm | Ganztag | Lernaufgaben/Lernzeiten |
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Vereinbarungen der Fachkonferenzen - Bestandteile der schulinternen Lehrpläne | ||||
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Lernaufgaben und Lernzeiten
am Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums (G8) |
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ZusammenfassungEine Zusammenfassung der Überlegungen und Beschlüsse kann im PDF-Format mit einem Klick auf das Dateisymbol auf der rechten Seite geladen werden. |
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Gesetzliche GrundlageIm → Erlass (BASS 12-63 Nr. 3) mit dem Titel „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ vom 05.05.2015 werden im Abschnitt 4 die klassischen „Hausaufgaben“ auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.Für das Woeste-Gymnasium ist der Absatz 4.2 von besonderer Bedeutung: 4.2 Hausaufgaben an Ganztagsschulen
An Ganztagsschulen treten in der Sekundarstufe I „Lernzeiten“ an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen. Dieser Absatz erteilt jeder Ganztagsschule und damit auch dem Woeste-Gymnasium einen strukturellen Gestaltungsauftrag, der mit den folgenden Fragen präzisiert werden kann:
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Qualität der LernaufträgeDie vorgenannten vier Strukturfragen werden im Folgenden in zufriedenstellender Weise beantwortet. Diese Antworten machen deutlich, dass es sich bei den Lernzeiten, die ein Gymnasium nutzen darf, um seine Schüler auf dem Weg zum Schulziel zu fördern, um ein äußerst knappes Gut handelt. Aus diesem Grund muss sich die Abfassung der Lernaufträge an Qualitätskriterien orientieren.Die Schulleitung hat in der Lehrerkonferenz vom 01.12.2015 die Fachkonferenzen gebeten, die von ihr formulierten zu diskutieren und fachspezifisch zu konkretisieren. |
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1. Lösung des Inhaltsproblems: Sinn & Zweck von LernaufgabenAuch ein Ganztagsgymnasium ist pädagogisch gut beraten, wenn seine Schüler in den ausgewiesenen Lernzeiten selbständig Aufgaben bearbeiten, die ihnen die Fachlehrer im „obligatorischen Fachunterricht“ aufgetragen haben.Denn Aufgaben, die außerhalb des „obligatorischen Unterrichts“ von den Schülern zu bearbeiten sind, bilden einen integralen Bestandteil der von einer Schule organisierten Lerntätigkeit; sie dienen vielfältigen pädagogischen Zwecken:
Da diese Aufgaben in einer Ganztagsschule nicht als „Hausarbeit“ aufgetragen werden, sondern in der Schule erledigt werden können, werden diese nicht „Hausaufgaben“, sondern „Lernaufgaben“ genannt. Es ist jedoch für das Folgende wichtig einzusehen, dass es konzeptionell keinen inhaltlichen Unterschied zwischen Hausaufgaben und Lernaufgaben gibt. Die unterschiedlichen Namen sollen nur kenntlich machen, welcher Lernort für die Aufgaben primär vorgesehen ist. |
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2. Lösung des MengenproblemsAusgangspunkt der Überlegungen sind die allgegenwärtigen Klagen von Eltern und Schülern über die Erhöhung der schulischen Belastung der Schüler, die durch die Schulzeitverkürzung (Projekt G8) hervorgerufen worden sei.Um diesen Klagen abzuhelfen, wird nicht nach einer Ausdehnung auf ein Maximum, sondern nach einer Begrenzung auf ein Minimum der Lernzeiten gesucht. Der Suche liegt folgende Überlegung zugrunde:
4.3 Hausaufgaben an Schulen ohne
gebundenen Ganztag
Schulen stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen. 4.4 Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben (Gymnasium G8) Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können: Klassen 5 bis 7: 60 Minuten Klassen 8 bis 9: 75 Minuten Für die abschließende Berechnung der Hausaufgabenzeiten an einem Vormittagsgymnasium ist folgender Sachverhalt maßgebend:
Diese Rahmensetzungen orientieren sich an der durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit der Schüler. Größere individuelle Abweichungen lassen sich nicht verhindern. Alle Fächer, insbesondere diejenigen, die in der Regel auf das Stellen von Lernaufgaben verzichten, werden auf die gute Möglichkeit hingewiesen, Schüler durch die Stellung von „→ Förderaufgaben“ individuell zu fördern. Die Fachgruppen klären, wie durch die Gestaltung des Unterrichts die Begrenzung der zusätzlichen Lernzeiten verträglich mit den Bildungszielen umgesetzt werden kann. Dabei kümmern sie sich auch um das „Unterversorgungsproblem“: Bietet die Schule zu wenig Übungsmöglichkeiten, müssen diese über Nachhilfe eingekauft werden! AnmerkungDie Fachkonferenzen des Woeste-Gymnasiums reflektierten bereits im Schuljahr 2009/10 die Problemlage und äußerten ihre Ansprüche hinsichtlich des Stellens von Aufgaben, die außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten sind („Hausaufgaben“). Auf der Grundlage dieser Ansprüche formulierte eine Arbeitsgruppe Grundregeln, die am 24.03.2010 von der Schulkonferenz als „→ Hausaufgabenkonzept des Woeste-Gymnasiums“ gebilligt wurden. Dieses bislang gültige Hausaufgabenkonzept wird durch das hier dargestellte Konzept vollständig abgelöst. |
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3. Lösung des Unterbringungsproblems
Innerhalb dieses Ganztagsrahmen sind fünf Unterrichtsstunden als Lernzeiten ausgewiesen, die ein zeitliches Volumen von 5 · 45 min = 225 min bereit stellen. In diesen Zeiten steht (bei Bedarf) eine „Lernaufgabenbetreuung“ zur Verfügung.
Es ist
der Wunsch von Schülern und Eltern des
Woeste-Gymnasiums, dass vielfältige Ganztagsaktivitäten
(Musik, Sport, Theater, ...) auch schon parallel zu den
Lernzeiten angeboten und wahrgenommen werden können. Die
Nutzung der Lernzeiten für die Erledigung der
Lernaufgaben ist daher freiwillig. Alle Schüler dürfen
auch die Lernaufgaben zu einem späteren Zeitpunkt zu
Hause erledigen. Das Woeste-Gymnasium bietet also seinen
Schülern die Wahl zwischen betreuter Pflichtenerledigung
und Selbsttätigkeit.
Es ist jedoch selbstverständlich, dass auch eine „ausgebaute“ Ganztagsschule den außerunterrichtlichen unterrichtsbezogenen Aktivitäten ihrer Schüler keine Grenzen setzen will. Viele Selbsttätigkeiten werden immer nur außerhalb des Ganztagsrahmens stattfinden können:
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4. Lösung des TerminierungsproblemsDer neue → Erlass (BASS 12-63 Nr. 3) schreibt für die Vormittagsschulen vor, dass Hausaufgaben so zu stellen sind, dass an Tagen mit Nachmittagsunterricht keine Hausaufgaben für den nächsten Unterrichtstag erledigt werden müssen (Abs. 4.3). Das ist sinnvoll, weil Vormittagsschulen an Tagen mit Nachmittagsunterricht in der Regel acht Unterrichtsstunden unterbringen und daher die langen Unterrichtstage erst gegen 16:00 Uhr beenden.Am Woeste-Gymnasium liegen an allen Wochentagen höchstens sieben Stunden Unterricht. Ist eine achte Stunde im Ganztagsrahmen vorgesehen, handelt es sich um ein Ganztagsangebot, dass freiwillig wahrgenommen werden kann, oder um eine Lernzeit, in der die Lernaufgaben erledigt werden können. Dieser Vorteil, der aus der gleichmäßigen Verteilung der Stundentafel auf die fünf Schulstufen der Sekundarstufe I am Woeste-Gymnasium resultiert, ist mit Blick auf den dritten Satz im Absatz 4.1 des Erlasses von großem pädagogischen Nutzen. 4.1 Grundsätze
Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe in den in Nummer 4.4 genannten Zeiten erledigt werden können. [...] Am Woeste-Gymnasium dürfen Lernaufgaben unabhängig von der Länge des Unterrichtstages von einem Tag auf den nächsten aufgegeben werden, weil an jedem Unterrichtstag eine Lernzeit von mindestens 45 Minuten eingeplant ist. Diese Situation erleichtert es den Lehrkräften maßgeblich, die Lernaufgaben so zu konstruieren, dass sie aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen. Wie es schon immer möglich war, bleibt für die Schüler die Möglichkeit bestehen, in besonderen, begründeten Fällen den Fachlehrer um eine Fristverlängerung für das Anfertigen der Lernaufgaben zu bitten. In der Regel wird diese Fristverlängerung gewährt. |